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BVerwG - Entscheidung vom 21.09.2012

2 B 66.12 (2 PKH 17.12)

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 153
ZPO § 584 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 2 B 66.12 (2 PKH 17.12)

DRsp Nr. 2012/20401

Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde; Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Restitutionsklage

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe können nur in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ; VwGO § 153 ; ZPO § 584 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in denjenigen Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen anfechtbaren Entscheidungen gehört der vom Kläger angegriffene Beschluss vom 24. August 2012 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage nicht. Dementsprechend heißt es am Ende der Beschlussgründe: "Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO )". Demnach kann dem Kläger auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

Im Übrigen trifft die Rechtsauffassung des Klägers, für die Restitutionsklage sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, nicht zu. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kommt nur in Betracht, wenn die Restitutionsklage gegen ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil geführt wird (§ 153 VwGO , § 584 Abs. 1 ZPO ). Ein derartiges Urteil ist in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Kläger betreibt, nicht ergangen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die damalige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1977 durch Beschluss vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 44.77 - zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH