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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2012

5 B 59.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 5 B 59.12

DRsp Nr. 2012/18672

Voraussetzung der Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht.

Für die von dem Antragsteller "hilfsweise" begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil nicht ersichtlich ist, wegen welcher Fristversäumung der Senat Wiedereinsetzung gewähren könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 MB 12/12