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BVerwG - Entscheidung vom 14.12.2012

3 B 52.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1- 3

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 3 B 52.12

DRsp Nr. 2013/2431

Verwerfung einer Beschwerde wegen fehlender Vorlage einer gesonderten Berufungsbegründungsschrift

Der Zwang zur Vorlage einer gesonderten Berufungsbegründungsschrift ist keine sinnlose Formalie.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 - 3;

Gründe

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Aufstellung eines Ortsendeschildes, Zeichen 311 StVO . Das Verwaltungsgericht hat seine darauf gerichtete Klage abgewiesen. Auf seinen Antrag hin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2011 die Berufung zugelassen. Da der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 12. April 2012 verworfen. Zu dem in der vorausgehenden Anhörung erhobenen Einwand des Klägers, die Berufung bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begründet und dort auch bereits den Berufungsantrag gestellt zu haben, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genüge, dass sich der Berufungsantrag und dessen Begründung dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen ließen. Zwar sei eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz zulässig und könne - je nach Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen. Auch könne es zur Berufungsbegründung genügen, dass der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringe, dass er die Berufung durchführen wolle und weshalb er sie für begründet halte. Keinesfalls genüge dagegen das völlige Absehen von einer Äußerung zur Begründung der Berufung nach deren Zulassung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob er seinen Rechtsbehelf in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form begründet hat; in jedem Fall greift die Beschwerde in der Sache nicht durch.

Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kläger, dass das Verlangen des Berufungsgerichts, eine gesonderte Berufungsbegründungsschrift vorzulegen, unnötiger Formalismus sei. Einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe, die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen können, bezeichnet er dabei nicht. Selbst wenn man bei wohlwollendem Verständnis seines Vorbringens annimmt, dass er die Verwerfung der Berufung als fehlerhaft rügen und damit einen Mangel des Verfahrens nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will, kann das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121 f.>) zu Recht klargestellt, dass der Zwang zur Vorlage einer gesonderten Berufungsbegründungsschrift keine sinnlose Formalie ist. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsbehelfsbegründung die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und deren Gründe nicht zur Kenntnis nimmt, geschweige denn, sich damit auseinandersetzt, sieht auch der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer weiteren Begründung seines Beschlusses ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH