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BVerwG - Entscheidung vom 04.09.2012

3 B 69.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 3 B 69.12

DRsp Nr. 2012/18826

Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 N 31.12