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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2012

4 B 19.12 (4 C 5.12)

Normen:
BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO § 22 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 4 B 19.12 (4 C 5.12)

DRsp Nr. 2012/15738

Vermittlung von nachbarlichen Drittschutz für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB durch § 22 Abs. 2 BauNVO

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2012 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig für das Revisionsverfahren auf 18 750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2444/09