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BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2012

2 C 72.10

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 2 C 72.10

DRsp Nr. 2012/19547

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzungen für das Verfahren erster und zweiter Instanz sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 sind wirkungslos.

Kläger und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz je zur Hälfte, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der Anschlussrevision) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt der von den Beteiligten mitgeteilten außergerichtlichen Einigung (unter Berücksichtigung von Nr. 5132 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ).

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2142/08