BVerwG, Beschluss vom 30.08.2012
- Aktenzeichen 7 A 26.12
Verfahrenseinstellung gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO nach Klagerücknahme
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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BVerwG - Beschluss vom 30.08.2012 (7 A 26.12) - DRsp Nr. 2012/18864
2012
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