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BVerwG - Entscheidung vom 30.08.2012

7 A 26.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 7 A 26.12

DRsp Nr. 2012/18864

Verfahrenseinstellung gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO nach Klagerücknahme

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.