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BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2012

6 B 17.12 (6 C 20.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 6 B 17.12 (6 C 20.12)

DRsp Nr. 2012/18231

Vereinbarkeit des Unterwerfens der für die Verteilung des Landeszuschusses für jüdische Gemeinden maßgeblichen Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 92 331,08 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG ) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 166/10