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BVerwG - Entscheidung vom 01.10.2012

5 KSt 2.12

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen 5 KSt 2.12

DRsp Nr. 2012/20059

Statthaftigkeit des Einwands der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Sachentscheidung und Kostenentscheidung einer Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. 2. Vertriebenenrechtliche Verfahren sind generell kostenpflichtig.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17. September 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 6816) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die mit Schreiben vom 17. September 2012 erhobene "Beschwerde" ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 17. September 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 6816) richtet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. September 2012 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 5 B 68.12 - die Anhörungsrüge der Kläger verworfen und ihnen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rügeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

Soweit der Vortrag der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 3. September 2012 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 188 VwGO . § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gilt für Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes , der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Demgegenüber sind vertriebenenrechtliche Verfahren generell kostenpflichtig.

Ein auf anderen Vorschriften gründender Anspruch auf Befreiung von der Erhebung von Gerichtskosten oder auf Niederschlagung derselben ist weder ersichtlich noch von den Klägern geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass künftige Eingaben der Kläger, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: