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BVerwG - Entscheidung vom 08.11.2012

3 A 2.12 (3 A 1.11)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 3 A 2.12 (3 A 1.11)

DRsp Nr. 2012/22329

Rügen einer von der einer Partei abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts mit einer Anhörungsrüge bzgl. notwendiger Kosten

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 A 1.11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass der Senat im Urteil vom 31. Mai 2012 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, wie es § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO für die beantragte Fortführung des Revisionsverfahrens voraussetzt.

Die Beklagte rügt, der Senat habe ihre Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen, die streitigen Kosten seien im Sinne des Art. 120 Abs. 1 GG nicht notwendig, weil der Kläger die Berliner Flughafengesellschaft ( BFG ) als Betreiberin des Flughafens und Zustandsverantwortliche hätte heranziehen können. Sie merkt indes selbst an, dass sich der Senat mit ihrem Vortrag in der zitierten Passage des Urteils (Abdruck Rn. 42) auseinandergesetzt und ihn ausdrücklich beschieden hat. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Senat den Vortrag grob missverstanden oder ihn in einer Weise beschieden hat, die im geltenden Recht keine Grundlage mehr findet. Die Beklagte meint zu Unrecht, die Entscheidung des Senats stehe in dem besagten Punkt in klarem Widerspruch zu der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 120 GG als finanzverfassungsrechtliche Regelung ausschließlich das Bund-Länder-Verhältnis betreffe und aus ihr keine Ansprüche Dritter gegen die öffentliche Hand hergeleitet werden könnten. Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat zugrunde gelegt, aus ihr allerdings andere Schlussfolgerungen als die Beklagte gezogen. Im Verhältnis des Klägers und der BFG standen Ansprüche aus Art. 120 GG nicht in Rede. Zu entscheiden war vielmehr, wie sich im Verhältnis zu einem möglicherweise polizeirechtlich Verantwortlichen auswirkt, dass die Kostenverantwortung für Kriegsfolgelasten nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG im Bund-Länder-Verhältnis dem Bund zugewiesen ist. Dazu hat sich auch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht geäußert. Freilich konnte es die Beklagte schon angesichts ihres eigenen umfassenden Vortrags zu Art. 120 GG und zur vermeintlichen Haftung der BFG nicht überraschen, dass der Senat zu der Auffassung gelangt ist, ein Land, dem Aufwendungen für Kriegsfolgelasten entstanden sind, sei aufgrund der Zuordnung von Kriegsfolgelasten an den Bund nicht verpflichtet, seine Rechte im Verhältnis zu Dritten zu suchen. Dann aber ist es folgerichtig anzunehmen, dass Dritte ihrer Kosteninanspruchnahme - einer Einwendung ähnlich - entgegenhalten können, das Land könne nach Art. 120 GG Erstattung vom Bund verlangen. Mit der Kritik an dieser Auffassung behauptet die Beklagte eine sachliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, zeigt aber kein Übergehen oder Missverstehen ihres Vortrags auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt als die Prozessbeteiligten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: 31.05.2012, - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1.11