BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 4 A 7000.12
Rücknahme einer Anhörungsrüge
Tenor
Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.