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BVerwG - Entscheidung vom 06.09.2012

4 A 7000.12

Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 4 A 7000.12

DRsp Nr. 2012/18830

Rücknahme einer Anhörungsrüge

Tenor

Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.

Vorinstanz: BVerwG, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 7001.11