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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2012

3 B 75.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1 analog
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1 analog
VwGO § 141 S. 1 analog

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 3 B 75.12

DRsp Nr. 2012/20733

Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1 analog; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1 analog; VwGO § 141 S. 1 analog;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 130/11