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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2012

3 B 43.12

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 3 B 43.12

DRsp Nr. 2012/16273

Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Streitwertfestsetzung

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Klage- und das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. April 2012 mit Schriftsätzen vom 5. und 12. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 3 GKG . Da Haupt- und Hilfsantrag der Sache nach auf denselben Gegenstand gerichtet sind und für beide Ansprüche mangels genügender Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur die einfache Ansetzung dieses Werts in Betracht.

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1010/10