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BVerwG - Entscheidung vom 05.09.2012

5 B 65.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 5 B 65.12

DRsp Nr. 2012/18829

Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 30. August 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen -04.06.2012, - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2631/11