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BVerwG - Entscheidung vom 03.09.2012

2 B 39.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 2 B 39.12

DRsp Nr. 2012/18822

Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 ZB 11.1118