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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2012

9 B 29.12

Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 9 B 29.12

DRsp Nr. 2012/17638

Rüchnahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH