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BVerwG - Entscheidung vom 24.09.2012

5 BN 1.12

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 5 BN 1.12

DRsp Nr. 2012/20068

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2611/09