Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2012

5 B 61.12

Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 5 B 61.12

DRsp Nr. 2013/5620

Rechtskräftigkeit einer Entscheidung mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abzulehnen, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 5 S. 4;

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abzulehnen, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig. Diese gesetzlich angeordnete Rechtsfolge kann nur eintreten, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht anfechtbar ist. Dementsprechend sieht insoweit § 152 Abs. 1 VwGO keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Hierüber ist der Kläger bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2009 - BVerwG 5 ER12 29.09 - und vom 10. August 2012 belehrt worden.

Gegen einen Beschluss nach § 124a Abs. 5 VwGO ist auch die Revision nicht statthaft (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO ).

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 226/09