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BVerwG - Entscheidung vom 29.03.2012

6 B 1.12

Normen:
RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1
RGebStV § 5 Abs. 3

Fundstellen:
DÖV 2012, 647
ZUM 2012, 717

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 6 B 1.12

DRsp Nr. 2012/7699

Prüfung der Mitglieder einer Bürogemeinschaft nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf ihre Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer

Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44,06 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1; RGebStV § 5 Abs. 3;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, die sich um die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs drehen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14).

1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind. Dazu hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internetfähige PCs seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 S. 62 ff.). Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt, und es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für eine erneute revisionsrechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage.

2. Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob die Gebührenbefreiung des § 5 Abs. 3 RGebStV personenbezogen oder grundstücksbezogen auszulegen sei. Vieles spreche für einen Grundstücksbezug, d.h. eine Befreiung schon dann, wenn auf dem jeweiligen Grundstück ein Rundfunkempfangsgerät betrieben werde. Der Wortlaut enthalte keinen Hinweis auf eine Personenbezogenheit. Ebenso spreche die Systematik dagegen, da die Befreiung nicht in den ersten beiden Absätzen des § 5 RGebStV enthalten, sondern ein weiterer Absatz geschaffen worden sei.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage bedarf keiner Befassung im Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger - außer seinem internetfähigen PC als neuartigem Rundfunkempfangsgerät - kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und daraus zu Recht gefolgert, dass es damit an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV fehle. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 entschieden hat, kommt es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik nämlich erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte an. Daher ist es unerheblich, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden (a.a.O. S. 71). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest; es sind keine Argumente vorgebracht worden, die eine erneute Befassung mit dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nahe legen.

3. Schließlich hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten und anderen Selbständigen bezüglich der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte genauso behandelt werden müssten wie Berufsausübungsgemeinschaften. Bei einer personenbezogenen Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV sei jedes Mitglied einer Bürogemeinschaft einzeln gebührenpflichtig, während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft nur eine Gebühr entstehe. Für eine solche Differenzierung sei kein ausreichender Grund ersichtlich.

Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht. Die aufgeworfene Frage kann ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dargetan, dass es sich bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungsgemeinschaften andererseits um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen handle, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führe. Dem ist zu folgen. Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 172/10
Vorinstanz: VG Hamburg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2132/09
Fundstellen
DÖV 2012, 647
ZUM 2012, 717