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BVerwG - Entscheidung vom 03.04.2012

1 WB 17.11

Normen:
WBO § 20 Abs. 3
WBO § 21 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 1 WB 17.11

DRsp Nr. 2012/18225

Kostenverteilung nach Erklärung der Hauptsache für erledigt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

erwachsenen notwendigen Aufwendungen

werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Normenkette:

WBO § 20 Abs. 3 ; WBO § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 3.11 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre.

Danach entspricht es hier der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen. Mit der Versetzungsverfügung vom 1. September 20... hat der Antragsteller in der Sache die Verlängerung seiner Verwendung als ... bei der ... erreicht. Dies entspricht der in seiner als Beschwerde bezeichneten E-Mail vom 9. November 20... beantragten Einhaltung "gegebener Zusagen" auf eine Stehzeit von zwei Jahren. Soweit sich der Antragsteller hingegen in seiner E-Mail vom 9. November 20... darüber beschwert hat, bei der Auswahl für die Besetzung des Dienstpostens eines ... seien falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, und er die Auswahlentscheidung als sachfremd begründet kritisiert (vgl. auch Nr. 4 und 5 der E-Mail), hat der Bundesminister der Verteidigung nicht durch eine Korrektur der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers abgeholfen. Der Antragsteller hat sich insoweit maßgeblich auf eine E-Mail aus dem Führungsstab der Streitkräfte vom 28. Oktober 2010 berufen, deren Aussagen sich in den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen so nicht widerspiegeln. In dem Auswahlrational, das der Abteilungsleiter PSZ dem Staatssekretär zur Zustimmung vorgelegt hat, wird ausgeführt, dass für den Antragsteller seine aktuelle ...-Expertise spreche, er allerdings aufgrund seiner bisherigen Stehzeit nur eine Reichweite von einem Jahr habe. Für den Beigeladenen sprächen zudem seine umfangreiche Erfahrung im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens sowie die Tatsache, dass dessen Expertise anschließend für die Streitkräfte genutzt werden könne. Nachdem es sich bei dem Dienstposten des ... für den Antragsteller nicht um eine förderliche Verwendung handelte, erscheinen diese Erwägungen bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb dem Begehren des Antragstellers insoweit voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

Nachdem der Beigeladene sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt hat, ist der Bund nicht mit dessen notwendigen Aufwendungen zu belasten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO entsprechend; vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -).