BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 10 C 3.12
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Im Falle der Erledigung der Sache, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, wenn er den Anspruch des Klägers anerkannt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 werden für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Kläger und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit insgesamt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Anspruch der Kläger auf Ausstellung der beantragten Visa anerkannt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG .