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BVerwG - Entscheidung vom 15.11.2012

10 C 18.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 10 C 18.12

DRsp Nr. 2012/23204

Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung und Klaglosstellung des Klägers

Waren die Erfolgsaussichten einer Sache im Zeitpunkt der Erledigung offen, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2011 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2012 werden für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit insgesamt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hälftig zu teilen. Eine Belastung der Beklagten mit den gesamten Kosten des Verfahrens kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte der Klägerin das von ihr beantragte Visum zum Familiennachzug im Revisionsverfahren erteilt und die Klägerin damit klaglos gestellt. Sie hat sich dadurch aber nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2012 Rechnung getragen. Die Erfolgsaussichten der Sache waren im Zeitpunkt der Erledigung - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass bei dem Senat Revisionsverfahren zur der auch im vorliegenden Fall relevanten Problematik anhängig sind (BVerwG 10 C 24 und 25.12) - offen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 40.11