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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2012

7 A 23.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 7 A 23.12

DRsp Nr. 2012/19314

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei Erledigungserklärung in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Beigeladene teilt die Auffassung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Es ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, jeder Partei die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung, zu beurteilen, ob die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte oder nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen gewesen ist. Die Umplanung, die zur Erledigung in der Hauptsache geführt hat, erfolgte auch nicht, um die Klägerin klaglos zu stellen, sondern aus anderen Gründen. Deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem vorläufig festgesetzten Streitwert und beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .