BVerwG, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 7 A 19.11
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei Annahme eines Vergleichs
Tenor
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
Gründe
Die Parteien haben den mit Beschluss vom 20. August 2012 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach IV. des angenommenen Vergleichsvorschlags ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es den Klägern zwei Drittel und der Beklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Kläger sind ohne Erfolg geblieben, während der zweite Hilfsantrag der Kläger Erfolg hatte.