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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2012

5 B 51.12

Normen:
VwGO § 155 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 5 B 51.12

DRsp Nr. 2012/23346

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen außergerichtlicher Einigung und Verzicht eines Beigeladenen auf einen Erstattungsantrag

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11. Januar 2011 sind wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 2 ;

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 7. September 2012 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Beigeladenen zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Hierdurch ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beigeladene außergerichtlich auf die Stellung eines Erstattungsantrags verzichtet hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 A 2130/11