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BVerwG - Entscheidung vom 21.09.2012

6 A 3.12

Normen:
VwGO § 155 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 A 3.12

DRsp Nr. 2012/19550

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 2 ;

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Es ist kein Umstand ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfertigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .