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BVerwG - Entscheidung vom 19.11.2012

7 VR 12.11

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

Fundstellen:
BauR 2013, 5

BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 7 VR 12.11

DRsp Nr. 2012/23286

Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach gemeinsamer Erledigungserklärung

Tenor

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 20.11) ist offen. Die Entscheidung in diesem Verfahren ist unter anderem von der Beantwortung einiger in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärter Rechtsfragen abhängig. Diese wurden den Beteiligten im Erörterungstermin am 25. September 2012 genannt. Auch die Frage, inwieweit die fachliche Kritik des Antragstellers an den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses richtig ist, kann nur aufgrund weiterer gerichtlicher Beweisaufnahme (unter anderem Anhörung von Sachverständigen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung) geklärt werden.

Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zugunsten des Antragstellers erfolgt. Das Interesse des Antragstellers daran, dass vor der Entscheidung über seine Klage keine irrevisiblen Tatsachen zu Lasten der Rechtsgüter, deren Verletzung er geltend macht, geschaffen werden, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren voraussichtlich wird festzusetzen sein. Dies wurde den Beteiligten bereits im Erörterungstermin im Mai 2012 mitgeteilt.

Fundstellen
BauR 2013, 5