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BVerwG - Entscheidung vom 02.10.2012

6 B 42.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 6 B 42.12

DRsp Nr. 2012/22755

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erlangung der Eigenschaft eines Schülers einer staatlich anerkannten Ersatzschule in privater Trägerschaft

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 545 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - [...] Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Die Klägerin macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, "ob es gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, an die Erlangung der Eigenschaft, Schüler einer staatlich anerkannten Ersatzschule in privater Trägerschaft zu sein, Anforderungen zu stellen, die über den Bestand eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags mit dem Schulträger hinausgehen" (S. 6 Beschwerdebegründung). Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei Auslegung des - für die Berechnung der Höhe von Finanzhilfen an Ersatzschulträger bestimmenden - Begriffs des Schülers im Sinne von § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG auf die tatsächliche Unterrichtsteilnahme abstellt, während die Klägerin die Auffassung vertritt, es komme lediglich auf den durch Abschluss eines Schulvertrags begründeten Schülerstatus an. Beide Vorinstanzen haben sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und hiervon ausgehend verneint, dass die von der Beklagten verfügte - auf diese Auffassung zurückgehende - Teilrücknahme einer zu Gunsten der Klägerin ergangenen Finanzhilfefestsetzung deren Rechte verletzt.

b) Zu Recht macht die Klägerin keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Auslegung von § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG als solchem geltend, der als landesrechtliche Vorschrift nicht zum revisiblen Recht zählt (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Aber auch in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung dieser Vorschrift mit Art. 7 Abs. 4 GG ist kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu erkennen, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Denn die Frage ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die der Senat sich zu eigen gemacht hat - ist geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund liegt klar zu Tage, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie hier des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG - folgen können, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existentiell gefährdet wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen: Beschlüsse vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - [...] Rn. 6 und vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 - noch unveröff.). Dass die vorinstanzlich vertretene Auslegung des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG zu einer solchen Konsequenz führen könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 240/11