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BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2012

2 B 16.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3
VwGO § 137 Abs. 2
BBG § 26 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 2 B 16.12

DRsp Nr. 2012/16599

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses zur Versetzung eines Beamten bei einer Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebs auf Grund seines Verhaltens; Rechtmäßigkeit der Abordnung und Versetzung eines Regierungsdirektors eines Bundesministeriums auf Grund des Inhalts einer Petition des Betroffenen an den Bundestag

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 3 ; VwGO § 137 Abs. 2 ; BBG § 26 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

Der Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen seine Versetzung vom Bundesministerium für ... (BM...) an das ebenfalls in B. ansässige ...bundesamt (...BA) im Februar 2008. Er war bereits seit Dezember 2007 "mit dem Ziel der Versetzung" an das ...BA abgeordnet. Die Beklagte stützte Abordnung und Versetzung auf den Inhalt einer Petition des Klägers an den Bundestag, mit der er auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion und einzelner Abgeordneter der Partei ... reagiert hatte. Die Fragesteller hatten die Bundesregierung aufgefordert, Stellung zu im Einzelnen aufgeführten politischen Aktivitäten des Klägers zu beziehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Versetzung, der das Verwaltungsgericht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen stattgegeben hatte, abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Beklagte habe aufgrund des Inhalts der Petition zu Recht ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung angenommen. In Anbetracht der beamtenrechtlichen Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung sei die Schärfe und Polemik, die die Petition kennzeichne, auch bei Berücksichtigung der Angriffe auf den Kläger eindeutig überzogen gewesen. Dadurch habe er bestehende Spannungen erheblich verschärft. Die Petition sei geeignet gewesen, die Kontakte und Arbeitsbeziehungen des BM... zu den Abgeordneten des Bundestags erheblich zu belasten und das Ansehen des BM... zu beschädigen. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers sei zu befürchten, dass diese Beeinträchtigungen bei seinem Verbleib im BM... anhielten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur versetzt worden sei, um ihn zu bestrafen und zu disziplinieren. Die Beteiligung des Hauptpersonalrats anstelle des zuständigen Personalrats des BM... habe sich offensichtlich nicht ausgewirkt. Der örtliche Personalrat habe der Versetzung gegenüber dem Hauptpersonalrat zugestimmt. Er habe die Angelegenheit nicht anders behandelt, als wenn er von der Leitung des BM... eingeschaltet worden wäre.

1. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 , Rn. 4). Die Fragen, die der Kläger mit der Beschwerde ausdrücklich oder sinngemäß aufwirft, erfüllen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 - BBG a.F. - (BGBl. I S. 675) setzt die Versetzung eines Beamten innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn voraus, dass hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sich ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung aus

- außerdienstlichen Spannungen zwischen dem Beamten und Außenstehenden,

- einseitigen Angriffen gegen den Beamten,

- der politischen Betätigung, insbesondere politischen Meinungsäußerungen des Beamten,

- aus einer "privaten politischen Auseinandersetzung" zwischen dem Beamten und politischen Gegnern bzw. privaten Meinungsäußerungen,

- dem Ziel einer Bestrafung und Disziplinierung des Beamten

ergeben kann, sind nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie sind entweder in der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht geklärt, nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem Sachverhalt ausgehen, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, oder nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall betreffen.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt und allgemein anerkannt, dass das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung angenommen werden kann, wenn ein Beamter auf Grund seines dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens eine Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebs herbeigeführt hat oder dies zu erwarten ist (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 S. 31 ff. und vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 <67 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 28 S. 39 f.; Beschluss vom 27. November 2000 - BVerwG 2 B 42.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 S. 5 f.).

Das Oberverwaltungsgericht hat den gesetzlichen Begriff des dienstlichen Bedürfnisses in Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen ausgelegt und auf den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines in einem Bundesministerium tätigen Beamten des höheren Dienstes zu einer anderen Bundesbehörde jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Beamte durch ein unangemessenes Verhalten mit dienstlichem Bezug die für die Aufgabenwahrnehmung förderlichen Beziehungen zu den Abgeordneten des Bundestags erheblich belastet und das Ansehen des Bundesministeriums beschädigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Petition des Klägers angenommen. Bei dieser rechtlichen Würdigung, insbesondere des Inhalts der Petition und ihrer Auswirkungen, handelt es sich um Rechtsanwendung im Einzelfall, nämlich um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers können einen allgemeinen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.

Die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis auch aus einseitigen Angriffen gegen den Beamten hergeleitet werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Fragestellung geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Nach dessen bindenden Feststellungen wurde der Kläger versetzt, weil er durch die Petition wesentlich zur Eskalation beigetragen hatte. Demzufolge beruhte die Versetzung auf der vom Oberverwaltungsgericht als unnötig scharf und polemisch bewerteten Reaktion des Klägers auf Angriffe. Die Feststellungen zum Grund für die Versetzung hätte der Senat in einem Revisionsverfahren seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten auf dessen politische Betätigung gestützt werden kann, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind Beamte berechtigt, sich politisch zu betätigen; sie können sich dabei auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Erfasst werden mündliche oder schriftliche Äußerungen aller Art, etwa in Vorträgen, bei Interviews, in schriftstellerischer Tätigkeit, in Leserbriefen und Gesprächen.

Allerdings sind der Freiheit der Meinungsäußerung durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Grenzen gesetzt. Hierzu gehört die beamtenrechtliche Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 53 BBG a.F.). Der Beamte muss durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG a.F.). Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen. Allerdings schränken die beamtenrechtlichen Pflichten die freie Meinungsäußerung nicht einseitig ein. Vielmehr sind sie aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Daher ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten.

Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <366 f.>; Kammerbeschlüsse vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 <221> = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 <294 f.> = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 <79 f.>; Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <38 ff.> und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <190 f.>).

Daraus folgt, dass die Rechtsauffassung des Klägers, der Beamte unterliege bei der außerdienstlichen politischen Betätigung keinen Beschränkungen durch das Beamtenrecht, mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht nicht vereinbar ist. Dementsprechend sind die Fragen, ob eine "als privat anzusprechende politische Auseinandersetzung" oder private Meinungsäußerungen ein dienstliches Bedürfnis an einer Versetzung begründen können, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers geklärt. Ein dienstliches Bedürfnis kann je nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein, wenn die politische Betätigung nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist, sondern sich als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten darstellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dargestellten Rechtsgrundsätze zu den Grenzen der politischen Betätigung der Beamten dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat insbesondere erkannt, dass das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot seinerseits im Licht des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen ist.

Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung angenommen, weil es den Inhalt der Petition als im Ton unangemessen sowie unangebracht scharf und polemisch bewertet hat. Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts stellt Rechtsanwendung im Einzelfall dar, sodass die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers einen allgemeinen, über den vorliegenden Fall hinausreichenden Klärungsbedarf nicht begründen können. Die Auffassung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht hätte dem Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit des BM... mit allen Abgeordneten des Bundestags nicht den Vorrang einräumen dürfen, ist im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Bedeutung.

Darüber hinaus würden sich die Fragen nach dem Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung eines Beamten aufgrund einer privaten, d.h. außerdienstlichen, politischen Betätigung in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Aus den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Petition nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, sondern einen dienstlichen Bezug aufweist. Danach hat der Kläger mit der Petition auf eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung reagiert, in der Fragen nach seinen dienstlichen Aufgaben und nach der Vereinbarkeit seiner vielfältigen politischen Aktivitäten mit seiner dienstlichen Stellung gestellt wurden.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versetzung als Mittel der Bestrafung und Disziplinierung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach darf die Versetzung nicht ausschließlich auf einen derartigen Zweck gestützt werden. Auch darf ein Beamter nicht wegen eines behaupteten Fehlverhaltens versetzt werden, obwohl er insoweit von einem Disziplinargericht freigesprochen wurde (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f. und vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 S. 31 ff.). Davon ausgehend würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass das BM... durch die Versetzung des Klägers vorrangig Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs und des Ansehens des Dienstherrn verhindern wollte. Eine Versetzung wird nicht schon deshalb zu einer Bestrafungs- oder Disziplinierungsmaßnahme, weil sie an ein bestimmtes Verhalten des Beamten mit dienstlichem Bezug anknüpft.

Auch die Frage, ob eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Rechtmäßigkeit der Abordnung kann nicht überprüft werden, weil nur die Versetzung Streitgegenstand der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Anfechtungsklage ist.

b) Besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch macht. Die Folgen der Maßnahme für die private Lebensführung des Beamten sind aus Fürsorgegründen mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Ermessensabwägung einzustellen. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Versetzungsermessens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 29 f. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -BVerwGE 89, 199 <200 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.). Davon ausgehend sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- vorrangig eine Umsetzung oder eine längere Abordnung als milderes Mittel fordert,

- eine Berücksichtigung der spezifischen Eignung des Beamten für die bislang wahrgenommenen Aufgaben verlangt,

- einer "erkennbaren Fehlallokation von Personalressourcen" entgegen steht,

nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , weil kein allgemeiner, über den vorliegenden Fall hinausgehender Klärungsbedarf erkennbar ist.

Es liegt auf der Hand, dass der Dienstherr nicht zum Mittel der Versetzung greifen darf, wenn er dem dienstlichen Bedürfnis durch eine den Beamten weniger belastende Umsetzung innerhalb der Beschäftigungsbehörde oder durch eine Abordnung gleich wirksam Rechnung tragen kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zutreffend erkannt und seiner Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls zugrunde gelegt. Es hat den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, auch aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers stelle nur dessen Versetzung an das EBA ein erfolgversprechendes Mittel dar, um die durch die Petition erheblich verschärften Spannungen und Verstimungen dauerhaft abzubauen. Die Angriffe des Klägers richten sich nicht gegen den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, sondern gegen dessen Rechtsanwendung im Einzelfall.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte nicht geltend machen kann, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr seine besondere Eignung für die bislang wahrgenommenen Aufgaben nicht bedacht habe. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Vielmehr kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. November 1991 a.a.O. S. 201 bzw. S. 9 f.). Daher ist es Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob er aus dienstlichen Gründen hinnimmt, dass sich der versetzte Beamte auf dem neuen Dienstposten ebenso zeitaufwändig einarbeiten muss wie sein Nachfolger.

c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Fehler bei der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung an einer beabsichtigten Personalmaßnahme unbeachtlich sein können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach kann sich aus dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergeben, dass auch eine Maßnahme, die aus einem personalvertretungsrechtlichen Grund rechtswidrig ist, nicht der Aufhebung unterliegt. Dies setzt voraus, dass eine Auswirkung des Fehlers auf Erlass und Inhalt der Maßnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <180> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 6). Dem entspricht, dass Rechtsfehler bei der Beteiligung des Personalrats keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG begründen, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6 < jeweils Rn. 19>).

Von diesem Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Seine Sachverhaltswürdigung, angesichts der Zustimmung des zuständigen Personalrats des BM... zu der Versetzung habe sich offensichtlich nicht ausgewirkt, dass dieser Personalrat nicht von der Behördenleitung, sondern vom Hauptpersonalrat eingeschaltet wurde, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers sind nicht geeignet, einen allgemeinen, über den vorliegenden Fall hinausreichenden Klärungsbedarf zu begründen.

2. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Nach diesem Maßstab hat der Kläger eine Divergenz offensichtlich nicht dargelegt. Der Kläger begründet seine Divergenzrügen, indem er aus den bezeichneten Urteilen rechtliche Folgerungen für den vorliegenden Fall zieht. Damit verkennt er, dass es für eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausschließlich darauf ankommt, ob ein prinzipieller Auffassungsunterschied zwischen Bundesverwaltungs- und Oberverwaltungsgericht besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Kläger bezeichneten Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7) den Rechtssatz aufgestellt, aufgrund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung disziplinargerichtlicher Entscheidungen könne das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung nicht auf Vorwürfe gestützt werden, von denen der Beamte durch das Gericht freigesprochen worden sei. Davon kann das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil im vorliegenden Fall keine disziplinargerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - (BVerwGE 68, 189 = Buchholz 238.390 § 67 SHPersVG Nr. 1) und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - (Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4) scheidet schon deshalb aus, weil sich diese Urteile mit Bedeutungsgehalt und Anwendungsbereich des § 46 VwVfG nicht befassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesen Urteilen nicht mit der Frage der Unbeachtlichkeit einer rechtsfehlerhaften personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nach § 46 VwVfG , sondern mit den Fragen auseinander gesetzt, ob ein Beteiligungsfehler vor Erlass einer Entlassungsverfügung bis zum Abschluss des Vorverfahrens geheilt werden kann (Urteil vom 24. November 1983 a.a.O.) oder zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führt (Urteil vom 12. März 1987 a.a.O.). Die Anwendung des § 46 VwVfG lag jeweils fern, weil die Ergebnisrelevanz des Beteiligungsfehlers nicht zweifelhaft sein konnte. Der vorliegende Fall ist ganz anders gelagert: Hier hat der zuständige Personalrat des BM... der Personalmaßnahme rechtzeitig zugestimmt, nachdem er nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Behördenleitung, sondern vom Hauptpersonalrat eingeschaltet wurde.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - (BVerwGE 110, 173 = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4) kann sich keine Divergenz ergeben, weil das Oberverwaltungsgericht den dort aufgestellten Rechtssatz zum Anwendungsbereich des § 46 VwVfG auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

3. Der behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht hätte feststellen müssen, welche Beschwerden von Abgeordneten dem BM... Anlass zu der Versetzung gegeben haben, hat der Kläger den Aufklärungsmangel offensichtlich nicht dargetan.

Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen, insbesondere welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 16).

So liegt der Fall hier: Das Oberverwaltungsgericht hat das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Klägers aufgrund des Inhalts seiner Petition bejaht. Nach seiner rechtlichen Würdigung war die Petition für sich genommen geeignet, die für die Aufgabenerfüllung bedeutsamen Arbeitsbeziehungen des BM... zu Abgeordneten des Bundestags zu belasten und das Ansehen des BM... zu mindern. Nach diesem Rechtsstandpunkt kam es nicht darauf an, welche Abgeordneten sich mündlich über den Kläger beschwerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2563/09