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BVerwG - Entscheidung vom 16.11.2012

7 B 26.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 7 B 26.12

DRsp Nr. 2013/5619

Klärung der Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 000 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2635/09