BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 6 B 10.12 (6 C 22.12)
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Abweisung einer auf Auskunft über geheim gehaltene Tatsachen gerichteten Klage
Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine auf Auskunft gerichtete Klage über geheim gehaltene Tatsachen zwingend abzuweisen ist, wenn das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen aus der Sicht des Gerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zu klären ist und der Kläger nach einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO bezüglich dieser Unterlagen keinen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellt.
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. November 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren und, insoweit vorläufig, für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob die auf Auskunft gerichtete Klage über geheim gehaltene Tatsachen zwingend abzuweisen ist, wenn das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen aus der Sicht des Gerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zu klären ist und der Kläger nach einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezüglich dieser Unterlagen einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht stellt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .