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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2012

2 B 144.11 (2 C 29.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 2 B 144.11 (2 C 29.12)

DRsp Nr. 2013/1134

Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte i.R.d. Vergleichbarkeit mit verheirateten Beamten

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. September 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird, soweit die Klage abgewiesen wurde (Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009) zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Verfahren erscheint geeignet, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre (im Anschluss an Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2381/10