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7 A 10.11
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Der Streitwert wird auf 3 250 000 € festgesetzt.
Die Kosten zusätzlich eingeforderter Erdverkabelungen belaufen sich auf ca. 130 000 000 €; bei 2,5 % der Investitionssumme ergibt sich der festgesetzte Streitwert (Ziffer 34.1.1 des Streitwertkatalogs), § 52 Abs. 1 GKG .