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BVerwG - Entscheidung vom 07.06.2012

2 VR 2.12

Normen:
VwGO § 123
GG Art. 19 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen 2 VR 2.12

DRsp Nr. 2012/14612

Erteilung einer nicht näher eingegrenzten Aussagegenehmigung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Antrag erfolglos geblieben wäre.

Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO hatte. Dieses würde möglicherweise dann fehlen, wenn es der Inanspruchnahme des Gerichts nicht bedurft hat, weil die Antragsgegnerin ohnehin gewillt war, dem Anliegen des Antragstellers - wenn auch erst nach erfolgter Präzisierung des Anliegens - zu entsprechen. Hierfür gibt es Anhaltspunkte, einer Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht.

Jedenfalls hat der Antragsteller einen im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene schnellstmögliche Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz und die dafür erforderliche anwaltliche Beratung waren mit der Ankündigung der Antragsgegnerin sichergestellt, nach Präzisierung eine weitergehende Aussagegenehmigung zu prüfen und ggf. zu erteilen. Die allenfalls noch offene Frage, ob dem ursprünglich ohne nähere Darlegungen gestellten Antrag auf Erteilung einer nicht näher eingegrenzten Aussagegenehmigung hätte stattgegeben werden müssen, hätte die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123 VwGO nicht gerechtfertigt. Es war dem Antragsteller zumutbar, die Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG .