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BVerwG - Entscheidung vom 06.11.2012

3 B 5.12

Normen:
StVG § 29 Abs. 8 S. 1
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 3 B 5.12

DRsp Nr. 2012/22878

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG (sog. Tattagprinzip)

Es ist geklärt, dass hinsichtlich einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist. Insoweit greift auch § 29 Abs. 8 S. 1 StVG nur ein, als Eintragungen zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der Festsetzungen durch die Vorinstanzen auf jeweils 12 500 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 8 S. 1; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Der Kläger wendet sich gegen die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen einer am 7. November 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch das Amtsgericht - rechtskräftig seit dem 18. September 2009 - zurückgewiesen; für die begangene Ordnungswidrigkeit fiel ein weiterer Punkt im Verkehrszentralregister an. Zum Zeitpunkt dieses Verkehrsverstoßes wies das Punktekonto des Klägers bereits einen Stand von 17 Punkten auf. Am 7. Juli 2009 wurde ein Punkt, am 29. Juli 2009 wurden drei weitere Punkte getilgt. Mit Bescheid vom 4. November 2009 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 einschließlich der darin enthaltenen Unterklassen. Die dagegen erhobene Klage blieb, auch soweit sie nach der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE am 12. Mai 2011 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage abgeändert wurde, in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hätten vorgelegen. Nach dem sog. Tattagprinzip sei auf den Punktestand am 7. November 2008 abzustellen. Die danach erfolgte Tilgung von insgesamt vier Punkten sei unbeachtlich. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG stehe dem nicht entgegen.

Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

a)

auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG abzustellen ist;

b)

ob das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG solange eingreift, bis der vermeintlich 18. Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen wird;

c)

auf welchen Zeitpunkt bei der Frage abzustellen ist, ob sich für einen Verkehrsteilnehmer im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergeben, so dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist;

rechtfertigen die begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen ist, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht und dass eine spätere Tilgung von Punkten hierfür ohne Bedeutung ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 Rn. 9 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 102). Dass die einer solchen Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegenden Verkehrsverstöße rechtskräftig festgestellt sein müssen, ändert nichts daran, dass für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 -BVerwGE 132, 48 Rn. 13 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 101). Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu, nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Dieses Verwertungsverbot greift in Bezug auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur, bevor 18 Punkte in diesem Sinne erreicht sind (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - a.a.O. Rn. 21).

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG wegen des Abstellens auf den Tattag nur eingreift, soweit Eintragungen zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind. Spätere Tilgungen können sich nur auf die Punktzahl im Zusammenhang mit solchen Verkehrsverstößen auswirken, die nach dem Zeitpunkt der Tilgungsreife begangen wurden. Nichts anderes besagt das Berufungsurteil.

Mit den vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwänden wird kein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf dargelegt. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Anfall von Punkten stehe "gleichsam unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Tat straf- oder bußgeldrechtlich geahndet wird und diese Entscheidung Rechtskraft erlangt" (UA Rn. 17), weitere Folgerungen ziehen will. Es kann offenbleiben, inwieweit dieser Vergleich - der ohnehin unter die Einschränkung "gleichsam" gestellt ist - der Sache nach in vollem Umfang zutrifft. Auch das Berufungsgericht entnimmt daraus jedenfalls nicht, dass die Maßgeblichkeit des sog. Tattagprinzips, von der nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist, in Frage steht.

Aus der vom Kläger angeführten Gesetzesbegründung (BRDrucks 821/96 S. 53) geht, wie in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt ist, kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers hervor (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - a.a.O. Rn. 17). Der Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Bemessung der Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit betrifft einen anderen rechtlichen Zusammenhang, schon weil es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - a.a.O. Rn. 38).

Den vom Kläger hinsichtlich der Aufbewahrung von Registerauszügen nach Eintritt der Tilgungsreife geäußerten Bedenken steht § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG entgegen. Demnach sind Registerauskünfte u.a. nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Innerhalb dieser Fristen ist es den Fahrerlaubnisbehörden daher nicht verwehrt, bereits vorhandene Registerauszüge zu verwerten, soweit es das materielle Recht (vgl. dazu unter anderem § 29 Abs. 6 StVG ) zulässt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und dem Streitwertkatalog (Nr. 46.1, 46.5 und 46.8) i.V.m. Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern). Die Festsetzungen der Vorinstanzen wurden gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend geändert.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH