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BVerwG - Entscheidung vom 22.08.2012

9 VR 8.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 9 VR 8.12

DRsp Nr. 2012/18679

Entscheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO , nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. August 2012 zu teilen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 , § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG . Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 40 500 € entfallen 7 000 € auf den Antragsteller zu 1, 3 500 € auf die Antragsteller zu 2 sowie 30 000 € auf die Antragstellerin zu 3.