BVerwG, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 9 VR 10.12
Entscheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 6 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 10. August 2012 dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 , § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG .