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BVerwG - Entscheidung vom 21.08.2012

9 VR 10.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 9 VR 10.12

DRsp Nr. 2012/18678

Entscheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 6 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 10. August 2012 dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 , § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG .