BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 6 41.11
Einstellung eines Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 223,99 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .