BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 8 C 12.11
Einstellung eines Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .