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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2012

9 VR 11.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 9 VR 11.12

DRsp Nr. 2012/23576

Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz

Tenor

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 , § 52 Abs. 1 GKG .