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BVerwG - Entscheidung vom 01.11.2012

5 C 17.12

Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 5 C 17.12

DRsp Nr. 2012/21933

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2010 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 217,59 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kosten des Verfahrens sind auf der Grundlage der zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung gegeneinander aufzuheben (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; siehe auch Nr. 5115 Ziff. 4 Alt. 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG München, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH