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BVerwG - Entscheidung vom 17.12.2012

7 B 8.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 7 B 8.12

DRsp Nr. 2013/1129

Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 30. November 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 1 .6 des Streitwertkatalogs).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1182/10