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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2012

7 C 14.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 7 C 14.12

DRsp Nr. 2012/18620

Einstellung des Revisionsverfahrens nach Zurücknahme der Revision durch einen Kläger

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6/10