BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 2 C 15.12
Einstellung des Revisionsverfahrens bei Rücknahme einer Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 977,30 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .