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BVerwG - Entscheidung vom 30.07.2012

5 B 50.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 5 B 50.12

DRsp Nr. 2012/18685

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 082,82 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 3059/11