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BVerwG - Entscheidung vom 26.09.2012

4 B 14.10

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 B 14.10

DRsp Nr. 2012/20072

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 mit Schriftsatz vom 12. September 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 349/08