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BVerwG - Entscheidung vom 23.11.2012

3 PKH 6.12

Normen:
VwGO § 86 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 3 PKH 6.12

DRsp Nr. 2013/5627

Einholung eines Sachverständigengutachtens i.R.e. Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen bei Berücksichtigung von Feldblöcken

Einer bloßen Anregung zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens muss das Gericht nicht nachgehen, soweit damit lediglich die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Messungen oder die Qualifikation der Prüfer ohne nähere Begründung bestritten wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 14.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Karrenbrock beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 2 ;

Gründe

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde BVerwG 3 B 14.12 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Beteiligten streiten noch über Betriebsprämien 2007 für eine 0,73 ha große Fläche. Während die Klage vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich war, hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage auch diesbezüglich abgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe eine Fläche übersehen und in dessen Folge einen Feldblock mit einer größeren Fläche berücksichtigt als sich aus den Akten ergebe. Der beweisbelastete Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die landwirtschaftlichen Flächen der streitigen Feldblöcke größer seien, als von der Beklagten festgestellt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ein für die Beurteilung erheblicher Graben vom Kläger nicht wie behauptet vor dem 1. September 2006 planiert und verschoben worden sei. Der Kläger habe im Übrigen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Messungen der Beklagten ohne nähere Begründung bestritten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Weder ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar noch ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.

Soweit der Kläger rügt, dass die in seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wurde, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Dieser schriftliche Antrag ist, da er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist, nicht als formeller Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen, sondern als eine bloße Anregung für eine Beweiserhebung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 18. Aufl., § 86 Rn. 18a m.w.N.). Das Berufungsgericht ist dieser Anregung nicht nachgegangen, weil es nicht genüge, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Messungen oder die Qualifikation der Prüfer ohne nähere Begründung zu bestreiten (UA S. 17 Abs. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Berufungsgericht gleichwohl hätte aufdrängen müssen. Indem der Kläger lediglich auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts abstellt, mit denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur (prozessualen) Verwertbarkeit von Messergebnissen abgelehnt wurde, übersieht er ein wesentliches Element der Begründung des Berufungsgerichts. Hieraus folgt zugleich, dass die Frage,

ob die "Verwertbarkeit" von Messergebnissen aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden Protokollierung eine allein vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage ist,

in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig wäre. Soweit sich die Frage auf ein prozessuales Verwertungsverbot bezieht, liegt auf der Hand, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht zu beantworten ist. Geht es dem Kläger hingegen darum, mit welchem Erkenntnis- und Beweiswert die Messergebnisse tatsächlich "verwertbar" sind, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich wäre.

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich rügen, die Beiziehung der "EFTAS-Akten" sei verfahrensfehlerhaft unterblieben. Der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen schriftsätzlich gestellten Antrag, die einschlägigen "EFTAS-Akten" beizuziehen, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, obwohl das Berufungsgericht diese Akten ersichtlich nicht beigezogen hatte. Damit verliert er das Recht, die unterlassene Beiziehung zu rügen (stRspr, Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 m.w.N.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht diesen Beweisantrag in seinem Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass der den "EFTAS-Akten" zu entnehmende genaue Auftrag der Vor-Ort-Kontrolle nicht entscheidungserheblich sei. Dass und weshalb dies unzutreffend sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan.

Auch der Frage,

ob eine Vor-Ort-Kontrolle, die ein Jahr und zehn Monate nach "Beendigung des Sammelantrags" durchgeführt wurde, zulässig ist,

bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Abgesehen davon, dass sich der Gegenstand der Frage, nimmt man sie wörtlich, nicht vollends erschließt, würde sie sich wohlwollend verstanden - gleichgültig, ab man sie auf das Antragsdatum oder den 10-Monats-Zeitraum bezieht - in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil der maßgebliche Sammelantrag vom 14. Mai 2007 datiert, der 10-Monats-Zeitraum Mitte 2007 endete und die Vor-Ort-Kontrolle nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz am 31. August 2007 durchgeführt wurde. Welche Erkenntnisse aus einer nachgehenden Vor-Ort-Kontrolle gewonnen werden können, ist im Übrigen eine tatsächliche Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 369/08