BVerwG, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 8 PKH 5.12
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ).