BVerwG, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen 20 F 5.11
DRsp Nr. 2012/14610
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 5.11 - gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 1 statt "Zugang zu allen vom Bundesamt geführten, bislang nicht zugänglichen Herkunftsländer-Leitsätzen" heißt "Zugang zu den vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und Russische Föderation".
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