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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2012

6 B 9.12 (6 C 12.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 6 B 9.12 (6 C 12.12)

DRsp Nr. 2012/18619

Befreiung eines Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung aufgrund religiöser Gründe als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 22. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 610/10